ASFINAG
Mautordnung
Teil A I – Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t hzG (Vignette)
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7 VIGNETTENANBRINGUNG
7.1 Art und Ort der Anbringung
An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die
Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen).
In gleicher Weise ist für Vignetten, die bis zum bzw. am 30.11.2006 Gültigkeit haben, das
Ankleben auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich des
Kraftfahrzeuges gestattet. Hingegen sind Vignetten, die ab dem 01.12.2006 gültig sind,
ausschließlich in der beschriebenen Weise auf die Innenseite der Windschutzscheibe
anzukleben. Das Ankleben einer Vignette mit Gültigkeit ab 01.12.2006 auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein.
Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Stand: 070301
Quelle: ASFINAG